CEDHPRESS;HEARINGS;ENG
CEDH · PRESS;HEARINGS;ENG — 22 septembre 2004
- ECLI
- ECLI:CEDH:003-1144107-1186155
- Date
- 22 septembre 2004
- Publication
- 22 septembre 2004
droits fondamentauxCEDH
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Texte intégral
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September 2004, 9 Uhr, eine mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden in den Fällen von Maltzan und andere gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 71916/01), von Zitzewitz und andere gegen Deutschland (Nr. 71917/01) und Man Ferrostaal und Alfred Töpfer Stiftung gegen Deutschland (Nr.10260/02) ab.     Beschwerdeführer   Die Beschwerden wurden von 68 Personen deutscher Staatsangehörigkeit, einer Person schwedischer Staatsangehörigkeit und zwei juristischen Personen deutschen Rechts eingereicht. Die erste Beschwerde wurde von Wolf-Ulrich Freiherr von Maltzan, und 46 weiteren natürlichen Personen eingereicht und die zweite Beschwerde von Margarete von Zitzewitz und 21 weiteren natürlichen Personen. Die dritte Beschwerde wurde von der Alfred Töpfer-Stiftung und dem Unternehmen Man Ferrostaal eingebracht.     Sachverhalt   Bei den Beschwerden geht es um eine der großen Fragen, die sich nach der deutschen Wiedervereinigung gestellt haben: In welcher Weise ist den Personen, die entweder nach 1949 in der DDR oder ‑   wie in den allermeisten Fällen   – zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone enteignet worden sind, Entschädigung und Ausgleich zu leisten? Die entsprechenden Modalitäten sind im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27.   September 1994 enthalten.   Am 29.   Juni 1995 haben einige der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht angerufen und insbesondere geltend gemacht, die Bestimmungen dieses Gesetzes stünden in Widerspruch zum Grundgesetz, da sie im Allgemeinen die Zahlung von Beträgen vorsähen, die unter dem gegenwärtigen Verkaufswert der enteigneten Güter lägen. Am 22.   November 2000 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Grundsatzurteil in dieser Sache verkündet und die Kläger abgewiesen. Auf dieses Grundsatzurteil nehmen nun auch diejenigen Beschwerdeführer Bezug, die an diesem Verfahren nicht beteiligt waren.     Beschwerdepunkte   Die beschwerdeführenden natürlichen Personen rügen, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 und das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2000 verstießen gegen ihr Eigentumsrecht, wie es durch Artikel   1 des Protokolls Nr.   1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird; denn die Ausgleichsbeträge, die sie erhalten haben, lägen weit unter dem tatsächlichen Wert ihrer unrechtmäßig enteigneten Güter.   Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie seien Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels   14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention in Verbindung mit Artikel   1 des Protokolls Nr.   1 geworden; denn im Gegensatz zu anderen Personengruppen hätten sie kein Recht auf Rückerstattung der unrechtmäßig enteigneten Güter geltend machen können und hätten lediglich einen unerheblichen Ausgleichsbetrag erhalten.   Außerdem beanstanden diejenigen Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht (vier Jahre und elf Monate in einem Fall, fünf Jahre und vier Monate im anderen Fall), mit der die angemessene Frist überschritten worden sei, wie sie in Artikel   6 Absatz   1 (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) der Konvention vorgesehen ist.   Die beschwerdeführenden juristischen Personen bringen die gleichen Beschwerdepunkte vor, wobei sie darauf hinweisen, dass sie nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 weder über ein Recht auf Rückerstattung ihrer Güter noch über ein Recht auf Ausgleich verfügen.     Verfahren   Die Beschwerden wurden am 3., 17. bzw. 18.   Mai 2001 eingereicht. Am 29. Januar 2004 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.   Am 11 März 2004 gab die für diese Rechtssache zuständige Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Rechtssache an die Große Kammer ab. Die Parteien haben nicht widersprochen [1] .     Zusammensetzung des Gerichtshofs   Die Fälle werden von einer Großen Kammer geprüft, die sich wie folgt zusammensetzt:   Luzius Wildhaber (Schweiz), Präsident , Christos Rozakis (Griechenland), Jean-Paul Costa (Frankreich), Georg Ress (Deutschland), Lucius Caflisch (Schweiz) [2] , Riza Türmen (Türkei), Karel Jungwiert (Tschechien), Josep Casadevall (Andorra), Boštjan Zupančič (Slowenien), John Hedigan (Irland), Matti Pellonpää (Finnland), Hanne Sophie Greve (Norwegen), András Baka (Ungarn), Rait Maruste (Estland, Kristaq Traja (Albanien), Elisabeth Steiner (Österreich), Alvina Gyulumyan (Armenien), Richter , Elisabet Fura-Sandström (Schweden) , Stanislav Pavlovschi (Moldau) , Vladimiro Zagrebelsky (Italien) , Ersatzrichter , und Erik Fribergh , Stellvertretender Kanzler.     Vertreter der Parteien     Regierung:     Klaus Stoltenberg , Almut Wittling-Vogel , Prozessbevollmächtigte ,     Jochen Frowein , Richard Motsch , Rechtsbeistand ,     Hermann-Josef Rodenbach , Wolfram Marx , Berater ;   Beschwerdeführer:   Thomas Gertner, Christopher Lenz, Wolfgang Peukert, Stefan von Raumer, Martin Nettesheim, Albrecht Wendenburg, Gunther Herr , Beate Rudolf, Winfried Schachten, Rechtsbeistand.     Einige der Beschwerdeführer werden ebenfalls an der Verhandlung teilnehmen.   Nach der mündlichen Verhandlung wird der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung   seine Beratungen aufnehmen.       Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte F - 67075 Strasbourg Cedex Pressekontakt: Roderick Liddell - Telefon: +33 (0)3 88 41 24 92 Emma Hellyer - Telefon: +33 (0)3 90 21 42 15 Stéphanie Klein - Telefon: +33 (0)3 88 41 21 54 Fax: +33 (0)3 88 41 27 91   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist 1959 in Straßburg von den Mitgliedsstaaten des Europarates gegründet worden, um über Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 zu urteilen. Die Zahl seiner Richter entspricht der Zahl der Vertragsstaaten der Konvention. Seit 1.   November 1998 arbeitet er als ständig tagender Gerichtshof. In Kammern mit sieben Richtern oder in Ausnahmefällen in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern prüft er die Zulässigkeit und Begründetheit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Die Vollstreckung seiner Urteile wird vom Ministerkomitee des Europarates überwacht. Nähere Informationen zum Gerichtshof und seiner Arbeit sind auf seiner Website zu finden.       [1] Gemäß Artikel 30 der Konvention kann eine Kammer eine bei ihr anhängige Rechtssache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht, wenn diese Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder der Protokolle dazu aufwirft oder die Entscheidung einer ihr vorliegenden Fragen zu einer Abweichung von einem   früheren Urteils des Gerichtshofs führen kann.     [2]   Für Liechtenstein gewähltCitations
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Synthèse
- Juridiction
- CEDH
- Chambre
- PRESS;HEARINGS;ENG
- Date
- 22 septembre 2004
- Matière
- droits fondamentaux
Référence
ECLI:CEDH:003-1144107-1186155
Données disponibles
- Texte intégral
- Résumé officiel