CEDHPRESS;ADMISSIBILITYDECISIONS;ENG
CEDH · PRESS;ADMISSIBILITYDECISIONS;ENG — 30 mars 2005
- ECLI
- ECLI:CEDH:003-1303908-1360002
- Date
- 30 mars 2005
- Publication
- 30 mars 2005
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Texte intégral
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März 2005       Pressemitteilung des Kanzlers [Nichtamtliche Übersetzung]     UNZULÄSSIGKEITSENTSCHEIDUNG DER GROßEN KAMMER VON MALTZAN UND ANDERE, VON ZITZEWITZ UND ANDERE SOWIE MAN FERROSTAAL UND ALFRED TÖPFER STIFTUNG GEGEN DEUTSCHLAND     Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat die Beschwerden in den Fällen von Maltzan und andere gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 71916/01), von Zitzewitz und andere gegen Deutschland (Nr. 71917/01) und Man Ferrostaal und Alfred Töpfer Stiftung gegen Deutschland (Nr.10260/02) für unzulässig erklärt.   (Die Entscheidung existiert in englischer und französischer Sprache).   Beschwerdeführer   Die Beschwerden wurden von 68 Personen deutscher Staatsangehörigkeit, einer Person schwedischer Staatsangehörigkeit und zwei juristischen Personen deutschen Rechts eingereicht. Die erste Beschwerde wurde von Wolf-Ulrich Freiherr von Maltzan und 46 weiteren natürlichen Personen eingereicht, und die zweite Beschwerde von Margarete von Zitzewitz und 21 weiteren natürlichen Personen. Die dritte Beschwerde wurde von der Alfred Töpfer-Stiftung und dem Unternehmen Man Ferrostaal eingebracht.   Sachverhalt   Bei den Beschwerden geht es um eine der großen Fragen, die sich nach der deutschen Wiedervereinigung gestellt haben: In welcher Weise ist den Personen, die entweder nach 1949 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) oder ‑   wie in den allermeisten Fällen   – zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone enteignet worden sind, Entschädigung und Ausgleich zu leisten. Die entsprechenden Modalitäten sind im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27.   September 1994 enthalten.   Am 29.   Juni 1995 haben einige der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht angerufen und insbesondere geltend gemacht, die Bestimmungen dieses Gesetzes stünden in Widerspruch zum Grundgesetz, da sie im Allgemeinen die Zahlung von Beträgen vorsähen, die unter dem gegenwärtigen Verkaufswert der enteigneten Güter lägen. Am 22.   November 2000 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Grundsatzurteil in dieser Sache verkündet und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Diejenigen Beschwerdeführer, die an dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligt waren, beziehen sich gleichwohl auf dieses Urteil.     Beschwerdepunkte   Die Beschwerdeführer rügen, das Vermögensgesetz vom 23. September 1990, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 und das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 verstießen gegen ihr zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung bestehendes Eigentumsrecht, wie es durch Artikel   1 des Protokolls Nr.   1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird, denn die Ausgleichsbeträge, die sie erhalten haben, lägen weit unter dem tatsächlichen Wert ihrer unrechtmäßig enteigneten Güter.   Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie seien Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels   14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention in Verbindung mit Artikel   1 des Protokolls Nr.   1 geworden, denn im Gegensatz zu anderen Personengruppen hätten sie kein Recht auf Rückerstattung der unrechtmäßig enteigneten Güter geltend machen können und nur einen unerheblichen Ausgleichsbetrag erhalten.   Einige Beschwerdeführer rügen außerdem, dass das Gesetz über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung vom 23. Juni 1994 sowie die diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai und vom 12. August 2002 ihre Rechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, aus Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und mit Artikel 8 der Konvention (Recht auf Privatleben) verletzt haben.   Außerdem beanstanden diejenigen Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht (vier Jahre und elf Monate in einem Fall, fünf Jahre und vier Monate im anderen Fall), mit der die angemessene Frist überschritten worden sei, wie sie in Artikel   6 Absatz   1 der Konvention (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) vorgesehen ist.   Verfahren   Die Beschwerden wurden am 3., 17. bzw. 18.   Mai 2001 eingereicht. Am 29. Januar 2004 fand eine mündliche Verhandlung vor einer Kammer des Gerichtshofs statt. Am 11 März 2004 gab die für diese Rechtssache zuständige Kammer des Gerichtshofs die Rechtssache an die Große Kammer ab, nachdem die Parteien nicht widersprochen hatten [1] . Am 22. September 2004 fand vor der Großen Kammer eine mündliche Verhandlung statt.   Entscheidung des Gerichtshofs [2]   Artikel 1 des Protokolls Nr. 1   Der Gerichtshof meint, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) weder für die von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlassten Handlungen noch für die eines anderen Staates gegenüber dessen eigenen Staatsangehörigen verantwortlich ist, selbst wenn die Bundesrepublik später die Rechtsnachfolge der (DDR) angetreten hat, denn es handelt sich dabei um sogenannte politische Verpflichtungen. Der Gerichtshof besitzt daher keine Zuständigkeit, um die Umstände der Enteignungen oder ihre bis heute fortwirkenden Folgen zu untersuchen.   Dem Gerichtshof obliegt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung darauf hatten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer Anspruch konkretisieren würde, d.h. ein Anspruch entweder auf Rückgabe der Güter oder auf Ausgleichsleistungen (für Enteignungen zwischen 1945 und 1949) bzw. Entschädigungszahlungen (für die Enteignungen nach 1949) in einer bestimmten, in einem angemessenem Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden Höhe.   Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone   Die Gemeinsame Erklärung der BRD und der DDR vom 15. Juni 1990 schließt jegliche Rückgabe ausdrücklich aus, indem sie festlegt, dass die „Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage [zwischen 1945 und 1949] nicht mehr rückgängig zu machen sind“. Das Bundesverfassungsgericht hat im übrigen bestätigt, dass dieser Rückgabeausschluss nicht gegen das Grundgesetz verstößt.   Unter diesen Umständen gab es daher keine rechtliche Grundlage, auf die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung auf Rückgabe ihrer Güter stützen konnten.   Was die Höhe der Ausgleichszahlungen betrifft, ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Beträge mit denen die Beschwerdeführer berechtigterweise rechnen durften, eindeutig im EALG vom 27. September 1994 festgelegt worden sind. Weder die Gemeinsame Erklärung noch die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts konnten ihnen Anlass zu Hoffnung auf darüber hinausgehende Ausgleichszahlungen geben. Die Ansprüche der juristischen Personen finden keine Grundlage im EALG, da ihnen dort kein Recht auf Ausgleichsleistungen zuerkannt wird.   Was die Rückgabe von Gütern in der Folge eines Rehabilitierungsverfahrens betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gesetzgeber zwei Gesetze zu diesem   Bereich erlassen hat: das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung vom 29. Oktober 1992 und das Gesetz über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung vom 23. Juni 1994. Die Forderungen der Beschwerdeführer werden vom strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasst. Aus den Vorschriften des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Verbindung mit denen des Vermögensgesetzes ergibt sich weiterhin eindeutig, dass eine mit einer Rückgabe von zwischen 1945 und 1949 enteigneten Gütern verbundene verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist.   Unter diesen Umständen erachtet der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer keine berechtigte Erwartung auf Rückgabe ihrer Güter im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens hatten.   Enteignungen nach 1949 in der DDR   Die Voraussetzungen für die Rückgabe von nach 1949 enteigneten Gütern hat das Vermögensgesetz geregelt. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, weil sich die Rückgabe als in der Praxis unmöglich erweist oder weil ein Dritter das Grundstück gutgläubig erworben hat, ist das Gesetz auf die Ansprüche der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht anwendbar. Dasselbe gilt für die Höhe der Entschädigungszahlungen, mit denen die Beschwerdeführer berechtigterweise rechnen durften. Die diesbezüglichen Ansprüche werden im EALG vom 27. September 1994 festgelegt.   Schlussfolgerung   In einer abschließenden Gesamtbetrachtung erinnert der Gerichtshof daran, dass er bereits über mehrere in Zusammenhang mit der Wiedervereinigung stehende Fälle entschieden hat. Dabei hat er den einmaligen historischen Kontext sowie die ungeheuren Aufgaben berücksichtigt, denen sich der Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben. Mit dem Entschluss, das auf Veranlassung einer ausländischen Besatzungsmacht oder eines anderen souveränen Staates begangene Unrecht und die daraus resultierenden Schäden auszugleichen, musste der deutsche Gesetzgeber gewisse Grundentscheidungen im Hinblick auf das Allgemeinwohl treffen. Sobald sich jedoch ein Staat entschließt, die Folgen von von ihm nicht begangenen, mit den demokratischen Grundprinzipien nicht zu vereinbaren Handlungen zu beseitigen, besitzt er zur Umsetzung dieser Politik einen weiten Ermessensspielraum.   Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der Wiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, ihre Güter zurück zu erhalten oder eine dem Verkehrswert angeglichene Entschädigung oder Ausgleich zu bekommen. Die Überzeugung, dass die geltenden Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden würden, kann nicht als eine berechtigte Erwartung im Sinne der Konvention angesehen werden. Es besteht ein Unterschied zwischen einer einfachen Hoffnung, so verständlich sie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die konkret und auf einer gesetzlichen Grundlage gestützt werden oder eine solide Grundlage in der Rechtsprechung haben muss.   Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin klagbaren Ansprüchen waren. Sie können sich somit nicht auf den Schutz des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 berufen. Daher erklärt der Gerichtshof diesen Beschwerdepunkt für unzulässig.   Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1   Aus der Unanwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 folgt für den Gerichtshof, dass Artikel 14 der Konvention vorliegend nicht zu prüfen ist und der Beschwerdepunkt zurückzuweisen ist.   Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention   Der Gerichtshof verneint die Anwendbarkeit von Artikel 8 auf den vorliegenden Fall. Daher ist auch Artikel 14 nicht anwendbar. Dieser Beschwerdepunkt ist daher gleichfalls zurückzuweisen.         Artikel 6 Absatz 1   Der Gerichtshof stellt fest, dass das streitige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fast fünf Jahre und fünf Monate gedauert hat. In Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die „angemessene Frist“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht überschritten worden ist und dass es daher keinen Anschein einer Verletzung diesbezüglich gibt. Daher weist der Gerichtshof diesen Beschwerdepunkt zurück.                 ***       Diese Entscheidung ist mit dem heutigen Tage auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar (http://www.echr.coe.int).       Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte F - 67075 Strasbourg Cedex Pressekontakt: Roderick Liddell - Telefon: +33 (0)3 88 41 24 92 Emma Hellyer - Telefon: +33 (0)3 90 21 42 15 Stéphanie Klein - Telefon: +33 (0)3 88 41 21 54 Fax: +33 (0)3 88 41 27 91   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist 1959 in Straßburg von den Mitgliedsstaaten des Europarates gegründet worden, um über Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 zu urteilen. Die Zahl seiner Richter entspricht der Zahl der Vertragsstaaten der Konvention. Seit 1.   November 1998 arbeitet er als ständig tagender Gerichtshof. In Kammern mit sieben Richtern oder in Ausnahmefällen in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern prüft er die Zulässigkeit und Begründetheit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Die Vollstreckung seiner Urteile wird vom Ministerkomitee des Europarates überwacht. Nähere Informationen zum Gerichtshof und seiner Arbeit sind auf seiner Website zu finden.                   [1] Gemäß Artikel 30 der Konvention kann eine Kammer eine bei ihr anhängige Rechtssache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht, wenn diese Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder der Protokolle dazu aufwirft oder die Entscheidung einer ihr vorliegenden Fragen zu einer Abweichung von einem früheren Urteils des Gerichtshofs führen kann.   [2] Diese Zusammenfassung wurde vom Kanzler erstellt und ist für den Gerichtshof nicht rechtsverbindlich.Citations
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Synthèse
- Juridiction
- CEDH
- Chambre
- PRESS;ADMISSIBILITYDECISIONS;ENG
- Date
- 30 mars 2005
- Matière
- droits fondamentaux
Référence
ECLI:CEDH:003-1303908-1360002
Données disponibles
- Texte intégral
- Résumé officiel