CEDHPRESS;ADMISSIBILITYDECISIONS;ENG
CEDH · PRESS;ADMISSIBILITYDECISIONS;ENG — 16 février 2010
- ECLI
- ECLI:CEDH:003-3031660-3346761
- Date
- 16 février 2010
- Publication
- 16 février 2010
droits fondamentauxCEDH
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Texte intégral
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Er ist Beamter des Landes Brandenburg. Im Jahr 2002 beantragte er Beihilfe in Höhe von 7,99 Euro für Magnesiumtabletten, die ihm sein Arzt verschrieben hatte. Der Antrag wurde abgelehnt, wogegen der Beschwerdeführer Widerspruch einlegte. Nachdem dieser zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer im November 2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Als das Gericht bis Januar 2006 noch nicht entschieden hatte, erhob er Untätigkeitsbeschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, die er jedoch nach Hinweis des Gerichts auf die Unzulässigkeit der Beschwerde zurücknahm. Eine anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts nahm das Bundesverfassungsgericht im April 2007 nicht zur Entscheidung an. Schließlich wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom Dezember 2007 die Klage des Beschwerdeführers ab.     Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs   Der Beschwerdeführer beklagte sich unter Berufung auf Artikel 6 § 1 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht überlang sei und dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren vorsehe. Die Beschwerde wurde am 18. Mai 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.   Die Entscheidung wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:   Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident, Renate Jaeger (Deutschland), Karel Jungwiert (Tschechien), Rait Maruste (Estland), Mark Villiger (Liechtenstein), Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”) Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien), Richter,   und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.     Entscheidung des Gerichtshofs   Der Gerichtshof wies darauf hin, dass Artikel 35 § 3 ihm die Möglichkeit einräumt, eine Individualbeschwerde für unzulässig zu erklären, die er für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält.   Er stellte zunächst fest, dass ein Missverhältnis besteht zwischen einerseits dem geringen Streitwert sowie der Tatsache, dass das Verfahren kein Medikament sondern ein Nahrungsergänzungsmittel betraf, und andererseits dem umfassenden Rückgriff auf Gerichtsverfahren, einschließlich der Anrufung eines ohnehin überlasteten internationalen Gerichts vor dem eine große Zahl von Beschwerden im Zusammenhang mit schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen anhängig ist. Der Gerichtshof merkte an, dass Verfahren wie das vorliegende auch zur Überlastung der Gerichte auf nationaler Ebene und damit zu einem der Gründe für überlange Verfahren beitragen.     Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer – der zum fraglichen Zeitpunkt über ein Monatseinkommen von mehr als 4.500 Euro verfügte – in geordneten finanziellen Verhältnissen lebte, und das Verfahren keine Grundsatzfrage betraf, was sich schon daran zeigte, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hatte.   Schließlich berücksichtigte der Gerichtshof, dass er sich bereits in zahlreichen Fällen mit dem Problem überlanger Gerichtsverfahren beschäftigt hatte, insbesondere auch in Verfahren gegen Deutschland. Dabei hatte er sowohl die Grundsätze eines „Verfahrens in angemessener Frist“ nach Artikel 6 § 1 dargelegt als auch auf die Verpflichtung der Bundesregierung hinsichtlich eines fehlenden Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren hingewiesen, eine Situation, die letztere auch bereits als strukturellen Mangel eingeräumt hat.   Der Gerichtshof kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass die vorliegende Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts zu betrachten war und wies sie als unzulässig zurück.     ***   Die Entscheidung liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile und Entscheidungen des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).   Pressekontakte:   Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3   90 21 49 79) oder Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70) Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77) Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.  Citations
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Synthèse
- Juridiction
- CEDH
- Chambre
- PRESS;ADMISSIBILITYDECISIONS;ENG
- Date
- 16 février 2010
- Matière
- droits fondamentaux
Référence
ECLI:CEDH:003-3031660-3346761
Données disponibles
- Texte intégral
- Résumé officiel