CEDHPRESS;FORTHCOMINGJUDGMENTS;ENG
CEDH · PRESS;FORTHCOMINGJUDGMENTS;ENG — 28 mai 2010
- ECLI
- ECLI:CEDH:003-3152576-3500087
- Date
- 28 mai 2010
- Publication
- 28 mai 2010
droits fondamentauxCEDH
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Texte intégral
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Juni 2010 , um 10.30 Uhr das Urteil der Großen Kammer im Fall Gäfgen gegen Deutschland (Beschwerdenummer 22978/05) verkünden. Die öffentliche Urteilsverkündung findet im Gebäude des Gerichtshofs in Straßburg statt.   Eine Pressemitteilung und den Text des Urteils veröffentlicht der Gerichtshof im Anschluss an die Urteilsverkündung auf seiner Website ( www.echr.coe.int ).   Zusammenfassung des Sachverhalts Der Beschwerdeführer, Magnus Gäfgen, ist deutscher Staatsbürger, 1975 geboren, und derzeit in der JVA Schwalmstadt in Haft.   Der Fall betraf in erster Linie die Beschwerde Herrn Gäfgens, dass er von der Polizei durch Androhung von Misshandlungen gezwungen wurde, den Aufenthaltsort von J., dem jüngsten Sohn einer bekannten Bankiersfamilie aus Frankfurt am Main, preiszugeben, und dass das anschließend gegen ihn geführte Strafverfahren nicht fair war. Im Juli 2003 wurde Herr Gäfgen wegen der Entführung und Ermordung von J. zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere seiner Schuld fest; der Beschwerdeführer kann folglich nicht erwarten, dass seine Restfreiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wird.   Das elfjährige Kind hatte den Beschwerdeführer, der zur Tatzeit Jurastudent war, über seine Schwester kennengelernt. Am 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer J. in seine Wohnung, indem er vorgab, dass J.s Schwester dort eine Jacke vergessen habe. Dann erstickte er das Kind.   Anschließend legte der Beschwerdeführer eine Lösegeldforderung beim Haus von J.s Eltern ab, von denen er die Zahlung von einer Million Euro verlangte, um ihr Kind lebend wiederzusehen. Er ließ J.s Leiche unter dem Steg eines Weihers, eine Fahrtstunde von Frankfurt entfernt, zurück. Am 30. September 2002 gegen 1 Uhr nachts holte Herr Gäfgen das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab. Von diesem Moment an wurde er von der Polizei beschattet und einige Stunden später verhaftet.   Bei der Befragung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 drohte ihm einer der Polizeibeamten, dass ihm erhebliche Schmerzen zugefügt würden, wenn er weiterhin den Aufenthaltsort des Kindes verschwiege. Der Beamte handelte dabei auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei. Beide hielten diese Drohung für notwendig, da sie J.’s Leben wegen Nahrungsmangels und der Kälte in Gefahr wähnten. Auf diese Drohung hin gab der Beschwerdeführer an, wo er die Leiche des Kindes versteckt hatte. Anschließend fuhr die Polizei mit dem Beschwerdeführer zu dem Weiher und stellte infolge seines Geständnisses weitere Beweise sicher, insbesondere Reifenspuren seines Autos und die Leiche des Jungen.   Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer beschloss das Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse, die er im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemacht hatte, im Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürften, da sie unter Verletzung von § 136a der Strafprozessordnung und Artikel 3 der Konvention durch Zwang erlangt worden waren. Demgegenüber ließ das Landgericht die Verwertung derjenigen Beweismittel im Strafverfahren zu, die infolge der vom Beschwerdeführer mittels Zwang erpressten Aussagen gefunden worden waren.   Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 28. Juli 2003 des erpresserischen Menschenraubes und Mordes für schuldig befunden und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl er zu Beginn der Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen belehrt worden war sowie darüber, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften, gestand der Beschwerdeführer dennoch erneut, J. entführt und getötet zu haben. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts über das Verbrechen beruhten im Wesentlichen auf diesem Geständnis. Sie wurden zudem von anderen Beweismitteln untermauert: den infolge des ersten erpressten Geständnisses erlangten Beweisen, nämlich dem Obduktionsbericht und den Reifenspuren am Weiher sowie von weiteren Beweismitteln, die infolge der Beschattung des Beschwerdeführers erlangt wurden, seitdem er das Lösegeld abgeholt hatte.   Der Beschwerdeführer legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die dieser im Mai 2004 verwarf. Seine anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht am 14. Dezember 2004 nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte allerdings die Feststellung des Landgerichts, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers mit Schmerzen, um eine Aussage von ihm zu erpressen, eine nach innerstaatlichem Recht verbotene Vernehmungsmethode war und Artikel 3 der Konvention verletzte.   Im Dezember 2004 wurden die zwei Polizeibeamten, die an der Bedrohung des Beschwerdeführers beteiligt waren, wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und verwarnt; die Verurteilung zu Geldstrafen wurde vorbehalten.   Im Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Hessen zur Erlangung von Schadensersatz wegen seiner durch die Ermittlungsmethoden der Polizei erlittenen Traumatisierung einzuleiten. Das Landgericht wies den Antrag ab und im Februar 2007 wies das Berufungsgericht den Widerspruch gegen die Entscheidung mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer würde schwerlich einen Kausalzusammenhang herstellen können zwischen der Folterdrohung und dem vermeintlichen seelischen Schaden.   Am 19. Januar 2008 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht insbesondere fest, dass die Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten verstoße und dass es sich bei der Frage, ob die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers die Zahlung von Schadensersatz erforderlich mache, um eine komplizierte juristische Fragestellung handele, die nicht in einem Prozesskostenhilfeantragsverfahren entschieden werden sollte. Das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht ist noch anhängig.         Beschwerde und Verfahren   Der Beschwerdeführer beklagte sich, dass er während seiner Befragung durch die Polizei der Folter unterworfen worden sei. Er trug weiterhin vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die Verwendung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung verletzt worden sei, die infolge seines durch Zwang erlangten Geständnisses sichergestellt worden waren. Er berief sich auf Artikel 3 und Artikel 6.   In einem Kammerurteil vom 30. Juni 2008 urteilte der Gerichtshof mit sechs Stimmen zu einer, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag. Am 1. Dezember 2008 wurde der Fall auf Antrag des Beschwerdeführers an die Große Kammer verwiesen. Am 18. März 2009 fand eine mündliche Verhandlung am Gerichtshof in Straßburg statt.     Pressekontakte:   Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3   90 21 49 79) oder Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30) Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70) Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77) Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.  Citations
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Synthèse
- Juridiction
- CEDH
- Chambre
- PRESS;FORTHCOMINGJUDGMENTS;ENG
- Date
- 28 mai 2010
- Matière
- droits fondamentaux
Référence
ECLI:CEDH:003-3152576-3500087
Données disponibles
- Texte intégral
- Résumé officiel